Amtsgericht Grünstadt
Amtsgericht Grünstadt (c)
Kontakt
Anschrift:
Tiefenthaler Str. 8, 67269 Grünstadt
Postfach 1480, 67264 Grünstadt
Wegbeschreibung | Parkplätze | barrierefreier Zugang
Telefon: 06359 9351-0
Telefax: 06359 9351-10
E-Mail: aggru(at)zw.jm.rlp.de
Diese E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in
Rechtssachen. Beachten Sie hierzu die Informationen zum elektronischen
Rechtsverkehr auf dieser Homepage.
Ein sicher verschlüsselter elektronischer Zugang zur Verwaltung gemäß § 3 Abs. 2 EGovGRP ist über das Nutzerkonto Rheinland-Pfalz eingerichtet. Um das Nutzerkonto der Verwaltung adressieren zu können, wird auf Absenderseite ebenfalls ein Nutzerkonto benötigt. Hierzu ist eine Registrierung unter https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich. Dort sind auch weitere Informationen zum Registrierungs- und Versendeprozess zu finden.
Allgemeine Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr
ansonsten nach Vereinbarung oder in Eilfällen.
Der Zutritt zu öffentlichen Sitzungen ist stets möglich.
Außerhalb dieser Zeiten können schriftliche Anträge auf
Erteilung von Grundbuchauszügen bei der Wachtmeisterei abgegeben werden!
Sprechzeiten des Grundbuchamts:
Montag, Dienstag, Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 11:00 Uhr
Mittwoch geschlossen!
Sprechzeiten der Gerichtszahlstelle:
Montag, Dienstag und Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch und Freitag geschlossen!
Bankverbindung:
Gerichtszahlstelle Grünstadt
IBAN DE49 5451 0067 0022 8196 73
Gut zu wissen
Folgend finden Sie die für Sie notwendigen Informationen um mit uns in Kontakt zu treten.
Zugleich informieren wir Sie über den Schutz Ihrer persönlichen Daten.
Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen
Grundbuchauszug
Frage:
Wie bekomme ich einen Grundbuchauszug?
Antwort:
Einen Grundbuchauszug erhalten Sie
- grundsätzlich per schriftlichem Antrag an das Grundbuchamt mit möglichst genauen Angaben zum Grundstück und zum Eigentümer (Antragsformular im PDF-Format), der auch außerhalb der Sprechzeiten an der Pforte abgegeben werden kann.
Telefonische oder per E-Mail gestellte Anträge sind leider nicht möglich.
Vollmachten für Berechtigte oder Eigentümer müssen schriftlich nachgewiesen werden.
Frage:
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Antwort:
- unbeglaubigter Auszug (sog. einfacher Grundbuchausdruck): 10,00 Euro
- beglaubigter Auszug (sog. amtlicher Grundbuchausdruck): 20,00 Euro
Frage:
Wer erhält einen Grundbuchauszug?
Antwort:
Antragsberechtigt sind:
1. Eigentümer,
2. Berechtigte der Abteilungen II oder III des jeweiligen Grundbuchblatts sowie
3. alle, die ein berechtigtes Interesse darlegen können.
Ein bloßes Kauf- oder Mietinteresse ist grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.
Wichtiger Hinweis
Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sog. Online-Grundbuchauszüge an.
Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Sie leiten die von den Auftraggebern gestellten Online-Anträge lediglich an die Grundbuchämter weiter. Für diese und weitere Dienstleistungen der Anbieter sog. Online-Grundbuchauszüge fallen regelmäßig zusätzlich zu den gerichtlichen Gebühren für den Grundbuchauszug weitere Kosten an.
Grundbuchberichtigung aufgrund eingetretener Erbfolge
Frage:
Ich habe Grundbesitz geerbt. Wie kann ich die Grundbuchberichtigung beantragen?
Antwort:
Die Grundbuchberichtigung kann beantragt werden
- im laufenden Nachlassverfahren (die Grundbuchberichtigung wird dann vermittelt),
- schriftlich möglichst unter Angabe der Grundbuchblattstelle/n (Antragsformular im PDF-Format) oder
- auf persönliche Vorsprache (mit gültigem Personalausweis) beim Grundbuchamt.
Die Erbfolge ist nachzuweisen.
Frage:
Wie kann die Erbfolge nachgewiesen werden?
Antwort:
Die Erbfolge ist nachzuweisen durch
- Ausfertigung des Erbscheins,
- beglaubigte Kopie des öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll, wenn darin die Erben namentlich aufgeführt sind oder
- durch Bezugnahme auf die Nachlassakten des Amtsgerichts, wenn Grundbuch und Nachlassakten bei demselben Amtsgericht geführt werden.
Frage:
Was kostet die Berichtigung aufgrund Erbfolge?
Antwort:
Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eingetretener Erbfolge ist gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Todestag beim Grundbuchamt eingeht. Danach wird eine Gebühr erhoben.
Löschung von Grundpfandrechten
Frage:
Wie kann ich die Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch löschen lassen?
Antwort:
Für die Löschung sind ein formloser Antrag auf Löschung (Antragsformular im PDF-Format) und folgende Unterlagen erforderlich:
- Original der Löschungsbewilligung des Gläubigers,
- Zustimmungserklärung aller eingetragenen Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form und
- Original des Grundschuld- oder Hypothekenbriefs (bei Briefrechten).
Frage:
Wer darf meine Unterschrift öffentlich beglaubigen?
Antwort:
Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften sind befugt:
- Notare oder
- in Rheinland-Pfalz auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte oder die Kreisverwaltungen.
Löschung von Nießbrauchsrechten oder Wohnungsrechten nach dem Tod des Berechtigten
Frage:
Wie kann ich ein Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht löschen lassen, wenn der Berechtigte verstorben ist?
Antwort:
Für die Löschung ist ein formloser Antrag auf Löschung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle unter Vorlage einer Sterbeurkunde (Original) erforderlich.
Falls bei dem Recht nicht „löschbar bei Todesnachweis“ im Grundbuch vermerkt ist und Rückstände möglich sind, ist die Löschung frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Für die Löschung fällt eine Gebühr von 25,00 Euro (je Recht) an.
Hinweise zum Nachlassverfahren
Zuständigkeit:
Das Nachlassverfahren wird bei dem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.
Das Nachlassgericht
- eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines
Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)
- nimmt Erbausschlagungen entgegen
- erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
- sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen
Das Nachlassgericht regelt nicht -
- die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z. B. Beerdigung)
- die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z. B. Auflösen von Bankkonten,
Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
- die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
- etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.
Sprechzeiten zur persönlichen Vorsprache bei dem Nachlassgericht:
Montag bis Freitag von 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung.
Telefonisch erreichen Sie die Geschäftsstellen für Nachlasssachen unter
06359 9351-44 (Name des Erblassers beginnt mit A - J)
06359 9351-42 (Name des Erblassers beginnt mit K - Z)
Hinweis:
Aufgrund der Vielzahl an persönlichen Vorsprachen von Bürgerinnen und Bürgern bitten wir um Verständnis, wenn das Telefon nicht immer zeitgleich mit dem Publikum bedient werden kann. Aufgrund der sehr eingeschränkten personellen Situation ist dies leider nicht änderbar.
Erbschein 24
Das Amtsgericht Grünstadt führt in Nachlasssachen das optimierte Erbscheinverfahren "Erbschein 24" durch.
Ziel ist es, Erbscheine in einfach gelagerten Fällen sehr zeitnah nach der Antragsstellung zu erteilen und den mehrfachen Weg der Antragstellerin oder Antragsstellers zum Nachlassgericht zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass dem Gericht die erforderlichen Erklärungen und Urkunden vollständig vorgelegt werden und die Rechtslage eindeutig ist. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Anträge geeignet sind, im Verfahren "Erbschein 24" erledigt zu werden.
Nähere Informationen zum Verfahren "Erbschein 24" finden Sie in einem besonderen Merkblatt.
Für die Aufstellung des vorhandenen Nachlasses steht ein spezielles Formular (Anlage 1, 2 und 3) zur Verfügung.
Weitere Informationen:
In letzter Zeit werden gefälschte Kostenrechnungen in Registersachen durch unbekannte Dritte verschickt, welche angeblich von dem Amtsgericht Ludwigshafen kommen. Diese gefälschten Rechnungen sehen den offiziellen Rechnungen der Landesjustizkasse täuschend ähnlich, sind aber vor allem anhand der Bankverbindung als Fälschung zu erkennen: Für das Land Rheinland-Pfalz, somit auch für das Amtsgericht Ludwigshafen, werden Gerichtskosten ausschließlich durch die Landesjustizkasse Mainz eingezogen. Deren Bankverbindung lautet:
Postbank Ludwigshafen
IBAN: DE34 5451 0067 0025 3116 79
BIC: PBNKDEFFXXX
Fälle, in denen nach der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung von Handelsregistereintragungen im Bundesanzeiger Zahlungsaufforderungen durch Dritte unter Beifügung amtlich erscheinender Rechnungen in betrügerischer Absicht verschickt werden, treten derzeit bundesweit auf. Die betroffenen Kaufleute oder Gesellschaften werden hierin zur Zahlung angeblicher Eintragungskosten aufgefordert.
Der Bundesanzeiger Verlag hält auf www.bundesanzeiger.de http://www.bundesanzeiger.de unter der Rubrik „Wissenswertes - Daten und Statistiken“ eine Liste der dort derzeit bekannten Absender solcher Rechnungen vor.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten für die Eintragung in das Handelsregister um einen öffentlich-rechtlichen Kostenanspruch handelt, der ausschließlich durch die Landesjustizkasse und nicht durch private Zahlungsdienstleister oder Inkassounternehmen eingezogen wird.
Behördenleiter:
Michael Goldschmidt, Direktor des Amtsgerichts
Telefon: 06359 9351-37
Vertreterin:
Elly Schehl-Greiner, Richterin am Amtsgericht
Medienreferent:
Michael Goldschmidt, Direktor des Amtsgerichts
Telefon: 06359 9351-37
Geschäftsleiterin:
Silke Hüttemann, Justizamtfrau
Telefon: 06359 9351-23
Vertreterin:
Ute Behr, Justizamtsrätin
Bei dem Amtsgericht Grünstadt ist es ab sofort möglich, in allen Verfahrensbereichen (Zivil- und Familiensachen, Strafsachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) auf elektronischem Wege Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben.
Die elektronischen Dokumente können unter Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) übermittelt werden. Eine Einreichung mittels einfacher E-Mail ist regelmäßig nicht zulässig.
Für die elektronische Kommunikation mit dem Gericht wird grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, mit der die Unterschrift in der Papierwelt ersetzt wird. Die qualifizierte elektronische Signatur kann über Zertifizierungsdiensteanbieter bezogen werden. Eine Übersicht mit akkreditierten Anbietern und weitere Informationen finden Sie beim Verzeichnisdienst der Bundesnetzagentur.
Alternativ dazu ist es möglich, für die elektronische Kommunikation mit dem Gericht einen besonders sicheren Übertragungsweg zu wählen; in diesem Fall müssen die zu Gericht gereichten Erklärungen lediglich einfach elektronisch signiert werden.
Für die Anwaltschaft wird seit der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die rechtssichere Kommunikation mit den Gerichten in besonderer Weise unterstützt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.
Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (Einreichungsverfahren, technische Voraussetzungen, Bearbeitungshinweise usw.) finden Sie unter http://www.ejustice.rlp.de..
Bitte beachten Sie, dass eine in den Verfahren vor dem Amtsgericht Grünstadt vorgeschriebene anwaltliche Vertretung auch bei der elektronischen Kommunikation notwendig ist.
Ein sicher verschlüsselter elektronischer Zugang zur Verwaltung gemäß § 3 Abs. 2 EGovGRP ist über das Nutzerkonto Rheinland-Pfalz eingerichtet. Um das Nutzerkonto der Verwaltung adressieren zu können, wird auf Absenderseite ebenfalls ein Nutzerkonto benötigt. Hierzu ist eine Registrierung unter https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich. Dort sind auch weitere Informationen zum Registrierungs- und Versendeprozess zu finden.
Telefonnummern der Serviceeinheiten
06359 9351 – (Durchwahl)
(während der Sprechzeiten, tägl. 9.00 - 12.00 Uhr)
Grundbuchamt mittwochs geschlossen
Gerichtszahlstelle Mittwoch und Freitag geschlossen
Abteilung | Durchwahl |
Aufgebotssachen | 34 |
Auslandssachen | 34 |
Beratungshilfesachen | 47 |
Betreuungssachen Buchstabe F - S | 30 |
Betreuungssachen Buchstabe A - E u. T - Z | 34 |
Familiensachen 1 F, 2 F | 34 |
Familiensachen 3 F, 4 F | 36 |
Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle | 0 |
Gerichtszahlstelle | 36 |
Grundbuchsachen | 15 / 16 / 20 / 25 |
Nachlasssachen | 42 / 44 |
Ordnungswidrigkeitssachen | 47 |
Rechtsantragstelle | 41 |
Strafsachen (Erwachsene) | 34 |
Strafsachen (Jugendliche) | 31 |
Telefax Zentrale | 10 |
Verwaltung | 24 |
Wohnungseigentumssachen | 40 |
Zentrale | 0 |
Zivilsachen 1 C - 5 C | 40 |
Zwangsversteigerungssachen | 44 |
Zwangsverwaltungssachen | 44 |
Zwangsvollstreckungssachen | 47 |
Viele Zeuginnen und Zeugen, die eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung erhalten, werden mit einer Situation konfrontiert, die ihnen fremd ist. Darüber hinaus kann sie stark belastend sein, falls die Zeugin oder der Zeuge, z.B. als Opfer eines Gewaltverbrechens, persönlich betroffen ist.
Zur Zeugenbetreuung stehen Ihnen beim Amtsgericht Grünstadt Ansprechpartner zur Begleitung und Beratung von Zeugen zur Verfügung.
Wir bieten Hilfestellung, insbesondere
● bei Fragen im Zusammenhang mit der Ladung,
● bei Fragen zur Anreise und zur Orientierung im Gerichtsgebäude,
● durch Informationen zum formalen Ablauf des Verfahrens,
● bei der Überbrückung von Wartezeiten, eventuell in einem gesonderten
Warteraum.
Zur Vorbereitung auf Ihre Gerichtsverhandlung steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, vorher an einer anderen Verhandlung als Zuschauer teilzunehmen. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Informationen erteilen folgende Personen:
Frau Justizhauptsekretärin Simone Seidlitz
(Zimmer Nr. 108 im 1. Obergeschoss, Tel. 06359 9351-31)
Emails können Sie an folgende Adresse senden:
zeugenkontakt.aggru@zw.jm.rlp.de
Sprechzeiten (jeweils):
Montags - donnerstags 10.00 - 12.00 Uhr
(nach telefonischer Terminsabsprache!)
Das Amtsgericht Grünstadt betreibt keine Facebook-Seite. Einträge in inoffiziellen Facebook-Seiten sind nicht autorisiert.
Erklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung sowie nach § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch von externen Dienstleistern beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie § 55 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 43 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) über die Datenverarbeitung und Ihre diesbezüglichen Rechte.
Das BDSG findet Anwendung im Bereich der Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Vorrangig im Verhältnis zu diesen allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jedoch fachgesetzliche Regelungen, namentlich die speziellen Verfahrensvorschriften im 8. Buch der Strafprozessordnung (StPO) (§ 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Die DSGVO in Verbindung mit dem LDSG Rheinland-Pfalz erfasst die übrige Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts und die Justizverwaltung.
Identität des Verantwortlichen:
Direktor des Amtsgerichts Grünstadt Michael Goldschmidt, vertreten durch Richterin am Amtsgericht Elly Schehl-Greiner
Amtsgericht Grünstadt, Postfach 14 80, 67264 Grünstadt
Telefon: 06359 9351-0, Telefax: 06359 9351-10, E-Mail: aggru(at)zw.jm.rlp.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Justizrechtsrat Norbert Müller
Amtsgericht Grünstadt, Postfach 14 80, 67264 Grünstadt
Telefon: 06359 9351-0, Telefax: 06359 9351-10, E-Mail: norbert.mueller(at)zw.jm.rlp.de
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:
Die Datenverarbeitung ist zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben bzw. der Verwaltungsaufgaben der Gerichte, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO, §§ 2 Abs. 2, 3, 26 Abs. 1 LDSG, §§ 49, 45 BDSG). Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind das Gerichtsverfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozessordnungen (Zivilprozessordnung, Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Strafprozessordnung, Jugendgerichtsgesetz, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten), besondere Verfahrensordnungen (Zwangsversteigerungsgesetz, Insolvenzordnung, Grundbuchordnung, Personenstandsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz) einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen, die Richter- und Beamtengesetze, das Rechtspflegergesetz und die Datenschutzgesetze.
Datenkategorien und Datenherkunft:
Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten, Kommunikationsdaten, Daten der Verfahrensbeteiligten zum Streitgegenstand bzw. Verwaltungsvorgang, Vertragsdaten (einschließlich Forderungsdaten und ggf. Zahlungsinformationen). Die Daten aus den genannten Datenkategorien werden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrens- bzw. Verwaltungsrechts von den Verfahrensbeteiligten und Behörden übermittelt bzw. selbst erhoben.
Empfänger:
Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen, unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung) Dritten, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, berufsständische Interessenvertretungen, Behörden. Im Rahmen von Verwaltungsverfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: Behörden, Staatsanwaltschaften, berufsständische Interessenvertretungen.
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:
Gemäß § 1 des Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG) dürfen Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP) vom 29. April 2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustGAusfV RP) vom 13. August 2008.
Ihre Rechte:
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 13 bis 22 DSGVO i. V. m. §§ 43 bis 46 Landesdatenschutzgesetz bzw. den §§ 55 bis 58 BDSG zu:
- Information;
- Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling;
- Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
- Löschung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Datenübertragbarkeit und
- Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Art. 77 DSGVO bzw. § 48 LDSG bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies der
Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40, 55020 Mainz.
Dieser ist allerdings nicht für die Aufsicht über die von Gerichten oder Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
Zusätzliche Datenschutzhinweise für Bewerbungsverfahren:
Ihre personenbezogenen Daten werden zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen erhoben. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO und § 20 Abs. 1 LDSG.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten der zuständigen Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen offengelegt.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur so lange, wie sie für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich sind. Die Verarbeitung erfolgt dabei im Rahmen und unter Einhaltung der gesetzlichen Löschungs- und Verjährungsfristen (Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LDSG).
Datenschutzerklärung zur Website:
Die Datenschutzerklärung zu unserer Website finden Sie hier.
DATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR DEN GERICHTSVOLLZIEHERDIENST
Erklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung und § 43 Landesdatenschutzgesetz
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch von externen Dienstleistern beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 43 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) über die Datenverarbeitung und Ihre diesbezüglichen Rechte.
Die DSGVO in Verbindung mit dem LDSG Rheinland-Pfalz erfasst die übrige Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts und die Justizverwaltung.
Identität des Verantwortlichen:
Ihre personenbezogenen Daten werden durch die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Grünstadt verarbeitet.
Amtsgericht Grünstadt, Tiefenthaler Straße 8, 67269 Grünstadt
Telefon: (06359 9351-0), Telefax: (06359 9351-10), E-Mail: (aggru(at)zw.jm.rlp.de).
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Justizrechtsrat Norbert Müller, Amtsgericht Grünstadt, Postfach 14 80, 67264 Grünstadt,
Telefon: 06359 9351-0,
Telefax: 06359 9351-10,
E-Mail: norbert.mueller(at)zw.jm.rlp.de
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:
Die Datenverarbeitung ist zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben bzw. der Verwaltungsaufgaben der Gerichte, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO, §§ 2 Abs. 2, 3, 26 Abs. 1 LDSG). Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind das Gerichtsverfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozessordnungen (Zivilprozessordnung und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), besondere Verfahrensordnungen (Zwangsversteigerungsgesetz, Insolvenzordnung, Grundbuchordnung, Personenstandsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz) einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen, die Beamtengesetze, die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, die Gerichtsvollzieherordnung und die Datenschutzgesetze.
Datenkategorien und Datenherkunft:
Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten, Kommunikationsdaten, Daten der Verfahrensbeteiligten zum Streitgegenstand bzw. Verwaltungsvorgang, Vertragsdaten (einschließlich Forderungsdaten und ggf. Zahlungsinformationen). Die Daten aus den genannten Datenkategorien werden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrens- bzw. Verwaltungsrechts von den Verfahrensbeteiligten und Behörden übermittelt bzw. selbst erhoben.
Empfänger:
Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen, unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung) Dritten, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, berufsständische Interessenvertretungen, Behörden. Im Rahmen von Verwaltungsverfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: Behörden, Staatsanwaltschaften, berufsständische Interessenvertretungen.
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:
Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Verfahrens erhoben wurden, werden in die Verfahrensakten aufgenommen. Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 43 Gerichtsvollzieherordnung (GVO). Danach sind Sonder- und Sammelakten von dem Gerichtsvollzieher fünf Jahre nach Erledigung des letzten in ihnen enthaltenen Vorgangs zu vernichten.
Ihre Rechte:
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 13 bis 22 DSGVO i. V. m. §§ 43 bis 46 LDSG zu:
Information;
Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling;
Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
Löschung Ihrer personenbezogenen Daten;
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
Datenübertragbarkeit und
Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Art. 77 DSGVO bzw. § 48 LDSG bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies der
Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Postfach 30 40, 55020 Mainz.
Dieser ist allerdings nicht für die Aufsicht über die von Gerichten oder Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
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Hinweise nach § 8 Abs. 5 Landestransparenzgesetz (LTranspG)
Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetzes haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen.
Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.
Auskünfte zu einzelnen Rechtsstreitigkeiten, Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sind nicht vom Informationsanspruch erfasst und richten sich nach den Regelungen der entsprechenden Prozessordnungen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne kein Anspruch auf deren Veröffentlichung auf der Transparenzplattform nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 LTranspG ergibt.“